§ 72 SGB II – Sofortzuschlag
Hier finden Sie § 72 SGB II vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- 1.
- nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
- 2.
- nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Zur Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Davor und danach
Das SGB II umfasst insgesamt 156 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB II
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB II (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

