§ 6d SGB II – Jobcenter

§ 6d des Gesetzes SGB II regelt „Jobcenter“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Zum SGB II sind hier 156 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB II

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.