§ 68 SGB II – Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Der folgende Text gibt § 68 SGB II im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Wortlaut der Vorschrift
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
- 1.
- bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
- 2.
- bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,
- 3.
- bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,
- 4.
- bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,
- 5.
- bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und
- 6.
- bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Benachbarte Vorschriften
Das SGB II umfasst insgesamt 156 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB II
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB II (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
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