§ 43 SGB II – Aufrechnung
§ 43 SGB II im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Aufrechnung“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
- Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2.
- Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3.
- Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4.
- Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 43 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 3 SGB II Leistungsgrundsätze
- § 10 SGB II Zumutbarkeit
- § 15a SGB II Verpflichtung
- § 15 SGB II Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 31 SGB II Pflichtverletzungen
- § 42a SGB II Darlehen
- § 65e SGB II Übergangsregelung zur Aufrechnung
Davor und danach
Zum SGB II sind hier 156 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB II
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB II (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

