§ 76 SGB XII – Inhalt der Vereinbarungen
Hier finden Sie § 76 SGB XII vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
- Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2.
- die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2.
- der zu betreuende Personenkreis,
- 3.
- Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4.
- die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5.
- die Qualifikation des Personals sowie
- 6.
- die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1.
- der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2.
- der Maßnahmepauschale sowie
- 3.
- einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 76 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 75 SGB XII Allgemeine Grundsätze
- § 77a SGB XII Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
- § 77 SGB XII Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
- § 80 SGB XII Rahmenverträge
- § 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Im Gesetz weiterlesen
Das SGB XII umfasst insgesamt 195 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB XII
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

