§ 64 SGB XII – Vorrang

Der Wortlaut von § 64 SGB XII steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Wortlaut der Vorschrift

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 64 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Davor und danach

Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.