§ 34c SGB XII – Zuständigkeit
§ 34c des Gesetzes SGB XII regelt „Zuständigkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Hinweis
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 34b SGB XII Berechtigte Selbsthilfe
- § 34a SGB XII Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 98 SGB XII Örtliche Zuständigkeit
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 195 Paragrafen des SGB XII auf. Zur Übersicht des SGB XII
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

