§ 2 SGB XII – Nachrang der Sozialhilfe
§ 2 SGB XII: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022).
Amtlicher Wortlaut
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 2 finden sich an 11 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende
- § 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
- § 27b SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- § 32 SGB XII Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
- § 42b SGB XII Mehrbedarfe
- § 45 SGB XII Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- § 80 SGB XII Rahmenverträge
- § 82 SGB XII Begriff des Einkommens
- § 85 SGB XII Einkommensgrenze
- § 131 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 141 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

