§ 16 SGB XII – Familiengerechte Leistungen
§ 16 des Gesetzes SGB XII regelt „Familiengerechte Leistungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Auf § 16 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 62 SGB XII Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- § 127 SGB XII Übermittlung an Kommunen
- § 128h SGB XII Datenübermittlung, Veröffentlichung
- § 146 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

