§ 128c SGB XII – Art und Höhe der Bedarfe
Wortlaut von § 128c SGB XII, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
- Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2.
- Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3.
- einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
- 4.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a)
- Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)
- Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c)
- Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d)
- Beiträge, die auf Grund des Beitragszuschlags nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- e)
- Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- f)
- Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- g)
- Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
- Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a)
- Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b)
- Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a)
- Schulausflügen,
- b)
- mehrtägigen Klassenfahrten,
- c)
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d)
- Schulbeförderung,
- e)
- Lernförderung,
- f)
- Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
- a)
- die in einer Wohnung
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc)
- mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd)
- in einer Wohngemeinschaft leben,
- b)
- die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
- 8.
- Brutto- und Nettobedarf,
- 9.
- Darlehen getrennt nach
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 128c finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

