§ 89 OWiG – Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

§ 89 OWiG trägt die amtliche Überschrift „Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Hinweis

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 89 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Das OWiG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des OWiG

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.

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