§ 68 OWiG – Zuständiges Gericht
§ 68 des Gesetzes OWiG regelt „Zuständiges Gericht“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
- 2.
- der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 68 finden sich an 10 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 39 OWiG Mehrfache Zuständigkeit
- § 49b OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 85 OWiG Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 87 OWiG Anordnung der Einziehung
- § 104 OWiG Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
- § 106 OWiG Kostenfestsetzung
- § 108a OWiG
- § 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Davor und danach
Das OWiG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

