§ 61 OWiG – Abschluß der Ermittlungen

§ 61 OWiG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Der Gesetzestext

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

Zur Einordnung

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Davor und danach

Alle 148 Paragrafen des OWiG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des OWiG

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des OWiG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.