§ 44 OWiG – Bindung der Verwaltungsbehörde

§ 44 OWiG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Wortlaut der Vorschrift

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

Was dabei zu beachten ist

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 44 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Zum OWiG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des OWiG

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des OWiG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.