§ 36 OWiG – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Hier finden Sie § 36 OWiG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Sachlich zuständig ist
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
- 2.
- mangels einer solchen Bestimmung
- a)
- die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b)
- das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 36 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 39 OWiG Mehrfache Zuständigkeit
- § 131 OWiG
- § 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Davor und danach
Zum OWiG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des OWiG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des OWiG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

