§ 27 OWiG – Selbständige Anordnung
Wortlaut von § 27 OWiG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
- 1.
- die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
- 2.
- sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des OWiG auf. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des OWiG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

