§ 23 OWiG – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
§ 23 des Gesetzes OWiG regelt „Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
- wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
- 2.
- die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnoten
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 23 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 24 OWiG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 59 OWiG Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 148c GewO Einziehung
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des OWiG auf. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

