§ 132 OWiG – Einschränkung von Grundrechten
§ 132 des Gesetzes OWiG regelt „Einschränkung von Grundrechten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Benachbarte Vorschriften
Alle 148 Paragrafen des OWiG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des OWiG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des OWiG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

