§ 115 OWiG – Verkehr mit Gefangenen
Wortlaut von § 115 OWiG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
- 2.
- sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
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Zum OWiG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

