§ 100 OWiG – Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
Nachstehend § 100 OWiG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- 2.
- bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 100 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 104 OWiG Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
- § 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des OWiG auf. Zur Übersicht des OWiG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

