§ 7 MarkenG – Inhaberschaft
§ 7 MarkenG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Inhaberschaft“.
Wortlaut der Vorschrift
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.
- natürliche Personen,
- 2.
- juristische Personen oder
- 3.
- Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 7 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 36 MarkenG Prüfung der Anmeldungserfordernisse
- § 49 MarkenG Verfall
- § 50 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- § 159 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung
Im Gesetz weiterlesen
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
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