§ 69 MarkenG – Mündliche Verhandlung
§ 69 des Gesetzes MarkenG regelt „Mündliche Verhandlung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
- vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.
- das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 191 Paragrafen des MarkenG auf. Zur Übersicht des MarkenG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des MarkenG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

