§ 39 MarkenG – Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
§ 39 MarkenG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung“.
Der Gesetzestext
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 39 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 120 MarkenG Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
- § 121 MarkenG Umwandlung von Unionsmarken
Im Gesetz weiterlesen
Das MarkenG umfasst insgesamt 191 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des MarkenG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

