§ 31 MarkenG – Angemeldete Marken

Der folgende Text gibt § 31 MarkenG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.

Wortlaut der Vorschrift

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 31 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Alle 191 Paragrafen des MarkenG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des MarkenG

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.