§ 134a MarkenG – Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
Der folgende Text gibt § 134a MarkenG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
- 1.
- von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
- 2.
- von Erzeugern,
- 3.
- im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
- 4.
- im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
- 1.
- an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
- 2.
- an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
- a)
- zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie
- b)
- im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und
- 3.
- im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 191 Paragrafen des MarkenG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MarkenG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

