§ 13 MarkenG – Sonstige ältere Rechte
Hier finden Sie § 13 MarkenG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- 1.
- Namensrechte,
- 2.
- das Recht an der eigenen Abbildung,
- 3.
- Urheberrechte,
- 4.
- Sortenbezeichnungen,
- 5.
- geographische Herkunftsangaben,
- 6.
- sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 6 MarkenG Vorrang und Zeitrang
- § 21 MarkenG Verwirkung von Ansprüchen
- § 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
- § 53 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 55 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
- § 85 MarkenG Förmliche Voraussetzungen
- § 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen
- § 159 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung
Davor und danach
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

