§ 129a MarkenG – Geltungsbereich
Wortlaut von § 129a MarkenG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 191 Paragrafen des MarkenG auf. Zur Übersicht des MarkenG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MarkenG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

