§ 102 MarkenG – Kollektivmarkensatzung
§ 102 MarkenG trägt die amtliche Überschrift „Kollektivmarkensatzung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
- 1.
- Namen und Sitz des Verbandes,
- 2.
- Zweck und Vertretung des Verbandes,
- 3.
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
- 4.
- Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
- 5.
- die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
- 6.
- Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 102 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Alle 191 Paragrafen des MarkenG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des MarkenG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

