§ 10 MarkenG – Notorisch bekannte Marken
§ 10 MarkenG trägt die amtliche Überschrift „Notorisch bekannte Marken“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 10 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 37 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
- § 42 MarkenG Widerspruch
- § 156 MarkenG Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Benachbarte Vorschriften
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

