§ 1 MarkenG – Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 1 des Gesetzes MarkenG regelt „Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
- 1.
- Marken,
- 2.
- geschäftliche Bezeichnungen,
- 3.
- geographische Herkunftsangaben.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 1 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Im Gesetz weiterlesen
Zum MarkenG sind hier 191 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MarkenG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des MarkenG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

