§ 71 InsO – Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 71 des Gesetzes InsO regelt „Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

Zur Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 411 Paragrafen des InsO auf. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.