§ 65 InsO – Verordnungsermächtigung
Der folgende Text gibt § 65 InsO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Insolvenzordnung.
Amtlicher Wortlaut
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 73 InsO Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- § 269f InsO Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
- § 269g InsO Vergütung des Verfahrenskoordinators
- § 274 InsO Rechtsstellung des Sachwalters
- § 293 InsO Vergütung des Treuhänders
Davor und danach
Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des InsO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

