§ 60 InsO – Haftung des Insolvenzverwalters

§ 60 InsO trägt die amtliche Überschrift „Haftung des Insolvenzverwalters“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Verweise auf § 60 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Davor und danach

Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.