§ 52 InsO – Ausfall der Absonderungsberechtigten
§ 52 des Gesetzes InsO regelt „Ausfall der Absonderungsberechtigten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 52 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 97 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
- § 331 InsO Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Im Gesetz weiterlesen
Das InsO umfasst insgesamt 411 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des InsO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

