§ 325 InsO – Nachlaßverbindlichkeiten
§ 325 InsO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Insolvenzordnung.
Wortlaut der Vorschrift
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
Was dabei zu beachten ist
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 325 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 411 Paragrafen des InsO auf. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

