§ 285 InsO – Masseunzulänglichkeit
§ 285 des Gesetzes InsO regelt „Masseunzulänglichkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Was dabei zu beachten ist
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Davor und danach
Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

