§ 285 InsO – Masseunzulänglichkeit

§ 285 des Gesetzes InsO regelt „Masseunzulänglichkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Was dabei zu beachten ist

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.