§ 254b InsO – Wirkung für alle Beteiligten
§ 254b InsO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Insolvenzordnung.
Der Gesetzestext
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 411 Paragrafen des InsO auf. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

