§ 206 InsO – Ausschluß von Massegläubigern
Der Wortlaut von § 206 InsO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
- bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
- bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3.
- bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Im Gesetz weiterlesen
Das InsO umfasst insgesamt 411 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des InsO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

