§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit
Diese Seite gibt § 17 InsO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 17 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 13a InsO Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
- § 15b InsO Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
- § 81 InsO Verfügungen des Schuldners
- § 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
- § 125 InsO Interessenausgleich und Kündigungsschutz
- § 147 InsO Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
- § 349 InsO Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
Benachbarte Vorschriften
Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
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