§ 102 InsO – Einschränkung eines Grundrechts

§ 102 InsO trägt die amtliche Überschrift „Einschränkung eines Grundrechts“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Alle 411 Paragrafen des InsO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

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