§ 1 InsO – Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 1 InsO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ziele des Insolvenzverfahrens“.
Wortlaut der Vorschrift
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 1 finden sich an 9 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 13a InsO Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
- § 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- § 81 InsO Verfügungen des Schuldners
- § 96 InsO Unzulässigkeit der Aufrechnung
- § 104 InsO Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
- § 130 InsO Kongruente Deckung
- § 166 InsO Verwertung beweglicher Gegenstände
- § 223 InsO Rechte der Absonderungsberechtigten
- § 340 InsO Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
Benachbarte Vorschriften
Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

