(XXXX) §§ 13b u. 13c HGB – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. (XXXX) §§ 13b u. 13c ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Davor und danach
Vorher§ 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im InlandDanach§ 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

