§ 606 HGB – Zweijährige Verjährungsfrist
Hier finden Sie § 606 HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
- Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2.
- Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3.
- Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4.
- Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen
- § 608 HGB Hemmung der Verjährung
- § 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

