§ 515 HGB – Inhalt des Konnossements

Der folgende Text gibt § 515 HGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Handelsgesetzbuch.

Amtlicher Wortlaut

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

1.
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
Name und Anschrift des Abladers,
3.
Name des Schiffes,
4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
10.
Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

Zur Einordnung

Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 515 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

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