§ 456 HGB – Fälligkeit der Vergütung
Der folgende Text gibt § 456 HGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Handelsgesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Benachbarte Vorschriften
Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

