§ 248 HGB – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 248 des Gesetzes HGB regelt „Bilanzierungsverbote und -wahlrechte“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
- 1.
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
- 2.
- Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
- 3.
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
- § 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

