§ 21 HGB
§ 21 HGB trägt die amtliche Überschrift diese Vorschrift. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 19 HGB
- § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Im Gesetz weiterlesen
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

