§ 178 HGB – Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 178 des Gesetzes HGB regelt „Liquidation der Kommanditgesellschaft“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Im Gesetz weiterlesen
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

