§ 167 HGB – Verlustbeteiligung
Der folgende Text gibt § 167 HGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Handelsgesetzbuch.
Der Gesetzestext
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
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