§ 121 HGB – Feststellung des Jahresabschlusses
Hier finden Sie § 121 HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Benachbarte Vorschriften
Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
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